Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.Der Verein führt den Namen "Deutsche Gesellschaft für Yoga in der integrativen Onkologie".
2.Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
3.Der Verein hat seinen Sitz in 50999 Köln, Bahnhofstr. 39 .
4.Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1.Der Verein "Deutsche Gesellschaft für Yoga in der integrativen Onkologie" verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
2.Die Zwecke des Vereins sind die Förderung von Wissenschaft und Forschung,
die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Qualitätssicherung von therapiebegleitend und als Rehabilitationsmaßnahme im Rahmen einer Krebserkrankung eingesetztem Yoga, sowie die Schaffung, Erhaltung und Prüfung wissenschaftlich fundierter Standards in der Yogalehrer:innen-Ausbildung im Sinne des § 67 AO
3.Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Bündelung von Personen mit Fachkompetenz aus den Bereichen Medizin, Psychologie und Yoga, sowie die strukturierte Durchführung und Dokumentation von Fachsymposien.
Der Satzungszweck wird ferner verwirklicht durch die Schaffung eines mehrstufigen Ausbildungsstandards in der Yogalehrer:innen-Ausbildung, sowie die fortlaufende Kontrolle der Einhaltung definierter Standards bei angeschlossenen Yogalehrer:innen.
Der Satzungszweck wird ferner verwirklicht durch die Schaffung einer Plattform für Patienten. Die Plattform dient der patientengerechten Information und bietet die Möglichkeit einen geeigneten Yogalehrer und medizinische Einrichtungen zu finden, die Yoga in der Krebstherapie und Rehabilitätion einsetzen.
Der Satzungszweck wird ferner verwirklicht durch die Schaffung einer Plattform für Patienten. Die Plattform dient der patientengerechten Information und bietet die Möglichkeit einen geeigneten Yogalehrer und medizinische Einrichtungen zu finden, die Yoga in der Krebstherapie und Rehabilitation einsetzen.
Der Satzungszweck wird ferner verwirklicht durch die Schaffung einer Plattform Mediziner:innen, medizinisches Personal und Yogalehrer:innen. Die Plattform dient der Fachinformation und bietet die Möglichkeit der gegenseitigen Kontaktaufnahme.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1.Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, jede juristische Person und jede Personengesellschaft werden.
2.Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern.
3.Jede weitere ggf. im Mitgliedsantrag oder anderen Medien genannte Mitgliedsart ist eine Untergruppierung der fördernden Mitglieder.
4.Jedes neu aufgenommene Mitglied wird als Fördermitglied aufgenommen.
5.Aktive Mitgliedschaft kann jede natürliche Person beantragen, die dem Verein für mindestens 5 Jahre angehört und im Verein oder in einem von ihm geförderten Projekt aktiv mitarbeiten möchte. Über den Antrag entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluss. Der Beschluss ist dem antragstellenden Mitglied mitzuteilen, jedoch nicht zu begründen.
6.Die Gründungsmitglieder sind mit Gründung des Vereins aktive Mitglieder.
7.Mit dem schriftlichen Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
8.Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung.
9.Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
10.Das Ende der Mitgliedschaft regelt §6
11.Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich besonders um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
2.Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.
3.Die Mitglieder zahlen den Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr.
4.Aktive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht auf Mitgliederversammlungen.
5.Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1.Die Mitgliedschaft endet
mit dem Tod des Mitglieds oder der Löschung der juristischen Person,
durch freiwilligen Austritt,
durch Streichung von der Mitgliederliste,
durch Ausschluss aus dem Verein.
2.Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter der Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
3.Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einstimmigem Ergebnis. Der Vorstand hat seine Absicht dem auszuschließenden Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Entscheidung schriftlich mitzuteilen und das Mitglied anzuhören. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Das ausgeschlossene Mitglied kann eine Beschwerde beim Vorstand einlegen, der diese der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt, die mit drei-Viertel-Mehrheit über den Ausschluss entscheidet.
4.Die Streichung von der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn das Mitglied mit zwei Beiträgen in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von sechs Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet hat. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn der Brief als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht im Detail bekanntgemacht wird.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
1.Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
2.Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden in Abhängigkeit von der Art und Gruppierung der Mitgliedschaft, von der Mitgliederversammlung bestimmt.
3.Der Beitrag ist bis zum Ende des auf den Beitritt folgenden Monats, im Voraus für ein Jahr zu zahlen.
4.Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Ihre Höhe und Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
5.Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.
6.Ehrenmitglieder haben keine Beiträge zu leisten.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der wissenschaftliche /medizinische Beirat.
§ 9 Vorstand
1.Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer.
2.Der Vorstand kann Beisitzer benennen.
3.Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
4.Verschiedene Vorstandsämter können in einer Person vereinigt werden.
5.Dem Vorstand können nur aktive Vereinsmitglieder angehören.
6.Der Vorstand kann als Liste oder einzeln gewählt werden.
§ 10 Zuständigkeiten des Vorstandes
1.Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
2.Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
(b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
(c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
(d) Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung,
(e) Erstellung der Jahresberichte,
(f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
(g) im Falle der Auflösung die Liquidation, soweit nicht die Versammlung etwas anders beschließt.
3.Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirats einzuholen.
§ 11 Kassenführung
1.Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
2. Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Für deren Wahl, Wählbarkeit und Amtsdauer gelten die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder entsprechend. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
§ 12 Datenschutz
1.Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) oder sonstigen geltenden gesetzlichen Regelungen folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung etc. Die Zustimmung zur digitalen Erfassung der Daten erfolgt durch die Mitglieder mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung, in der auf diese Zustimmung gesondert hinzuweisen ist.
2.Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
3.Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann der Vorstand Mitgliedern auf deren Verlangen unter Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren, wenn diese schriftlich versichern, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
4.Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.
§ 13 Amtsdauer des Vorstandes
1.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
2.Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
§ 14 Beschlussfassung des Vorstandes
1.Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Diese werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, per E-Mail mit einer Frist von 1 Woche einberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
2.Der Sprecher des wissenschaftlichen/medizinischen Beirats ist zu Vorstandssitzungen einzuladen.
3.Die Durchführung der Vorstandssitzung kann als Präsenztreffen oder per Video-Konferenz erfolgen; dafür soll die Software zoom oder ein anderes geeignetes Tool eingesetzt werden.
4.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes setzt nicht voraus, dass sämtliche Vorstandsämter besetzt sind.
5.Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Leiter hat bei Stimmengleichheit doppeltes Stimmrecht.
6.Beschlüsse können auch schriftlich (z.B. per E-Mail) gefasst werden. Es gilt die Mehrheitsregel unter §12.4.
7.Die Vorstandssitzungen leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Im Übrigen wird der Sitzungsleiter aus der Mitte der anwesenden Vorstandsmitglieder gewählt.
8.Die Sitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Es soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 15 wissenschaftlicher/medizinischer Beirat
1.Der Beirat besteht aus bis zu 10 Mitgliedern.
2.Er wird auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung, erstmals von der ersten Mitgliederversammlung nach der Gründungsversammlung, gewählt. Jedes Mitglied des Beirates ist einzeln zu wählen. Mindestens 2 Mitglieder des Beirates sollen Erfahrungen im Bereich des Vereinszwecks haben. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein.
3.Der Beirat wählt aus seinen Reihen einen Sprecher.
4.Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten.
5.Mindestens einmal im Jahr soll eine Sitzung des Beirates stattfinden. Der Beirat wird durch den Sprecher des Beirates per E-Mail mit einer Frist von 4 Wochen einberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die die Einberufung verlangenden Beiratsmitglieder berechtigt, selbst die Sitzung des Beirates einzuberufen.
6.Zu den Sitzungen des Beirates haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirates zu informieren.
7.Die Sitzungen des Beirates werden vom Sprecher des Beirates geleitet, bei dessen Verhinderung vom 1. Vorsitzenden des Vereins; ist auch dieser verhindert, leitet das Beiratsmitglied die Sitzung, das am längsten Beiratsmitglied ist.
8.Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
§ 16 Aufgaben und Einberufung der Mitgliederversammlung
1.Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
Genehmigung der Jahresrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres,
Entlastung des Vorstandes,
die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und des Beirates,
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
die Festsetzung der Jahresbeiträge und der Aufnahmegebühr, sowie die Fälligkeit der Gebühren und Beiträge,
Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands,
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
Wahl von zwei Kassenprüfern.
2.Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie wird vom Vorstand per E-Mail, sofern die Mitglieder ihre Emailadresse hinterlegt haben, sonst schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene (E-Mail-)Adresse gerichtet ist.
3.§12.3 gilt entsprechend.
4.Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
5.Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
§ 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1.Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
2.Stimmberechtigt sind aktive Mitglieder.
3.Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden. Der Wahlleiter wird aus dem Kreis der Anwesenden vorgeschlagen und mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl kann offen oder geheim erfolgen. Legt ein anwesendes Mitglied ein Veto gegen die offene Wahl ein, so muss die Wahl geheim erfolgen.
4.Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit nicht in der Satzung etwas anderes geregelt ist. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
5.Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
6.Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen stimmberechtigten Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
7.Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von sieben Achtel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
8.Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein stimmberechtigtes Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
9.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist der Schriftführer, bei dessen Verhinderung bestimmt die Versammlung den Protokollführer. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung sowie die gefassten Beschlüsse samt Art der Abstimmung und Abstimmungsergebnissen enthalten. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.
10.Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Der Versammlungsleiter kann dabei bestimmen, dass über mehrere zu wählende Ämter in einem Wahlgang abgestimmt wird. Erreicht jedoch im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, ist die Wahl zu wiederholen. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, genügt im dritten und in weiteren Wahlgängen die einfache Mehrheit. Erreicht auch nach mindestens drei Wahlgängen kein Kandidat eine Mehrheit, kann der Versammlungsleiter bestimmen, dass das Los entscheidet.
§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 15.6 festgelegten Stimmmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die bisherigen Vorstandsmitglieder Liquidatoren des Vereins, soweit nicht die Versammlung etwas anderes beschließt. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 19 Vermögensbindung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere der Vorbeugung und Behandlung von Krebserkrankungen.
Beschließt die Versammlung nicht etwas Abweichendes, wird die Deutsche Krebshilfe e.V. als Begünstigter eingesetzt.
§ 20 Errichtung und Inkrafttreten
1.Vorstehende Satzung wurde am 06.12.21 beschlossen.
2.Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.